Die
Satzungsänderung 2025
Ansprechpartner
herausgegeben von:
Fanfarenzug Weisenbach 1957 e.V.
In den Höfen 7
76599 Weisenbach / Murgtal
info[at]fz-weisenbach.de
vertreten durch:
1. Vorstand Marcel Roll
Redaktion:
Schriftführer Marius Eisele
eingetragen bei:
Amtsgericht Mannheim, VR153
Fanfarenzug Weisenbach 1957 e.V.
In den Höfen 7
76599 Weisenbach / Murgtal
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1. Vorstand Marcel Roll
Redaktion:
Schriftführer Marius Eisele
eingetragen bei:
Amtsgericht Mannheim, VR153
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Hinweise zur Satzungsänderung
Anlage „Satzungsänderung“ zur Einladung zur Generalversammlung am 29.03.2025, Tagesordnungspunkt 9
Liebe Mitglieder des Fanfarenzugs Weisenbach,
hier findet ihr eine Kurzbeschreibung der Satzungsanpassungen und eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung, mit der neuen geänderten Satzung.
Die Änderungen umfassen u.a. diverse Formulierungswünsche des Finanzamtes zur Verdeutlichung des Vereinszwecks, sowie die Aufnahme von Regelungen zur Aufwandsentschädigung von Vorstandschaftsmitgliedern und weiteren Funktionsträgern, z.B. Zugführer. Außerdem erfolgen kleinere Anpassungen zur Vereinfachung der Vereinsführung sowie grammatikalische Richtigstellungen und Anpassungen an die neue Rechtschreibung.
Kurzübersicht der Anpassungen:
§1 Korrektur des Registergerichts, Aufnahme der Festlegung des Geschäftsjahreszeitraums
§2 Detaillierung zum Vereinszweck und dessen Verwirklichung (Formulierungswünsche des Finanzamts)
§3 Änderung zur Beitragspflicht von Ehrenmitgliedern
§6 Verdeutlichung der grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit der Vorstandschaft (Formulierungswunsch des Finanzamts)
§6 Verdeutlichung der grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit der Vorstandschaft (Formulierungswunsch des Finanzamts)
§7 Erweiterung der Möglichkeit zur Alleinvertretung durch den 2. Vorstands auf Vorstandschaftsbeschluss
§10 Anpassung Unterschriftsregelung zum Protokoll der Generalversammlung
§13 Regelungen zum Übergangszeitraum bei
Amtsübergabe sowie zum vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandschaftsmitgliedern
§15 Anpassung der Ernennung von
Ehrenmitgliedern, neu: durch die Vorstandschaft
§17 Änderung des Begünstigten des Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung, neu: Bürgerstiftung Weisenbach
§18 Aufnahme einer Regelung zum Vereinsausschluss
§20 Neuaufnahme von Regelungen zur Aufwandsentschädigung und Vergütung für Mitglieder der Vereinsorgane und -gremien.
§21 Neuaufnahme der Regelung von Satzungsanpassungen aufgrund Beanstandung des Registergerichts oder Finanzamtes durch die Vorstandschaft
Grundsätzlich: Redaktionelle Änderungen zur Verdeutlichung und Vereinheitlichung der Namen der Vereinsorgane in §3, §6, §8, §9, §10, §13, §18.
Grammatikalische Richtigstellungen und Anpassungen an die neue Rechtschreibung sowie Ergänzung von weiteren Überschriften.
Die Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung findet Ihr untenstehend.
Grammatikalische Richtigstellungen und Anpassungen an die neue Rechtschreibung sowie Ergänzung von weiteren Überschriften.
Die Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung findet Ihr untenstehend.
Die geänderte neue Satzung wird bei der Generalversammlung 2025 am 29.03.2025, 19.30 Uhr, im Gasthaus Melissone/Grüner Baum, Weisenbach, besprochen und dort zu Beschluss gestellt. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen.
Durch diese Veröffentlichung sowie die Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger erfolgt die Einladung zur Generalversammlung satzungskonform und fristgerecht mehr als 6 Tage vor Versammlung.
Bei Fragen zur Satzungsänderung könnt ihr Euch gerne an Marius Eisele wenden, entweder persönlich oder per Email an
schriftfuehrer[at]fz-weisenbach.de.
schriftfuehrer[at]fz-weisenbach.de.
Hinweise zur Satzungsänderung
- Gegenüberstellung der neu zu beschließenden und der bisherigen Satzung -
Geänderte Satzung, zur Beschlussfassung bei GV am 29.03.2025
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen "Fanfarenzug Weisenbach e. V. ". Er hat seinen Sitz in Weisenbach. Der Fanfarenzug ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Aufgabe
§ 2
1. Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell neutrale und unabhängige Organisation. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Pflege der historischen altdeutschen Fanfarenmusik, im Rahmen der Förderung von Kunst und Kultur.
Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch:
Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch:
· Auftritte bei privaten, örtlichen, regionalen und überregionalen Veranstaltungen
· Pflege guter Beziehungen zu weiteren Fanfarenzügen zum gemeinsamen Bewahren der Fanfarenmusik, ggf. auch mittels Verbandsmitgliedschaft
· Beteiligung an kunst- und kulturfördernden Aktivitäten der örtlichen Vereinsgemeinschaft
· Förderung und Einbeziehung der Jugend durch Möglichkeit zur musikalischen Ausbildung im Verein an Fanfare und Pauke sowie Einbeziehung bei vereinlichen Aktivitäten aller Art.
Mitgliedschaft
§ 3
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ( Beitrittserklärung ) ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den ablehnenden Beschluss der Vorstandschaft kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Jedes Mitglied, ob aktiv oder passiv, einschließlich der in der Vorstandschaft ehrenamtlich tätigen Personen sind beitragspflichtig, ausgenommen Ehrenmitglieder, Kinder und Schüler bis 18 Jahre.
Der Vorstandschaft ist die Möglichkeit gegeben, nach Prüfung besonders gelagerter Fälle, Ausnahmen einzuräumen. Als Jahresbeitrag gilt der in einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag.
§ 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss und der gleichzeitigen Abgabe der Uniform und Instrumente im einwandfreien Zustand. Jedes Mitglied haftet für seine Instrumente und Ausrüstungsgegenstände. Etwahige Schäden und Verluste sind vom Mitglied zu tragen. Beim Austritt erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedbeitrages.
§ 5
Jugendliche unter 16 Jahren können dem Fanfarenzug nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten beitreten.
Die Aufnahme von Gastmitgliedern und fördernden Mitgliedern
( welche die Bestrebungen ideell und finanziell unterstützen ) ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht ist zulässig. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
( welche die Bestrebungen ideell und finanziell unterstützen ) ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht ist zulässig. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Vereinsvorstand und Verwaltung
§ 6
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der grundsätzlich ehrenamtlich tätigen Vorstandschaft.
Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Sie wird im 2-jährigen versetzten Rhythmus gewählt. Die Vorstandschaft ist wie folgt aufgegliedert:
1. Vorstand - Schriftführer - Zeugwart - 2 Beisitzer
bzw.
2. Vorstand - Kassier - Jugendwart - 2 Beisitzer.
§ 7
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes oder bei Beauftragung durch die Vorstandschaft tätig werden darf.
Mitgliederversammlung
§ 8
Die Gesamtverwaltung hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Besteht die Absicht des 1. und 2. Vorstandes vor dieser Zeit eine Mitgliederversammlung anzusetzen, dann ist es notwendig, dass die unterrichtete Vorstandschaft einstimmig die Einberufung der Mitgliederversammlung für zweckmäßig erachtet.
§ 9
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand einzuberufen, wenn
1. die Vorstandschaft mit zweidrittel Mehrheit die Abhaltung für notwendig erachtet,
2. mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Begründung die Einberufung von der Vorstandschaft verlangt.
§ 10
Die Vorstandschaft bestimmt mit zweidrittel Stimmenmehrheit Beginn und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 11
a) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 6 Tage zuvor schriftlich oder durch Bekanntmachung einzuladen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der festgelegte Versammlungsfrist schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen.
§ 12
Die Mitglieder sind über alle musikalischen und finanziellen Vorgänge des vergangenen Jahres zu unterrichten.
§ 13
Sind durch die Mitgliederversammlung in der Besetzung der Vorstandschaft Veränderungen eingetreten, dann hat die Geschäftsübergabe innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung, den Vorstand zu ergänzen.
§ 14
Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit - der anwesenden Stimmberechtigten - gefasst.
Ehrungen
§ 15
Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 16
Der Fanfarenzug kann bei Hochzeiten ( Silber und Gold ) und 50, 60, 70, 75 Geburtstagen und alle 5 weiteren Jahren sowie bei besonderen Anlässen spielen.
Auflösung des Vereins
§ 17
a) Im Falle der Auflösung des Fanfarenzuges sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr an die Beauftragten zu zahlen.
b) Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
der Bürgerstiftung Weisenbach
zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
der Bürgerstiftung Weisenbach
zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Zuwiderhandlungen
§ 18
Zuwiderhandlung gegen die Satzungsbestimmungen, gegen Anordnung der Vorstandschaft sowie Beeinträchtigung für den Verein ziehen Strafen nach sich. Ebenfalls wird bestraft, wer mutwillig Vereinseigentum vernachlässigt, beschädigt oder an sich nimmt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
Gemeinnützigkeitserklärung
§ 19
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwandsentschädigung
§ 20
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden nach Prüfung durch den Kassier ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden nach Prüfung durch den Kassier ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Darüberhinaus kann die Vorstandschaft im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereins- und Organämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
Satzungsänderung von Rechtswegen
§ 21
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen.
Die hier aufgeführte Satzungänderung soll in der Mitgliederversammlung von 29.03.2025 beschlossen werden.
Weisenbach 10.03.2025
Bisherige Satzung
Name
§ 1
Der Verein führt den Namen "Fanfarenzug Weisenbach e. V. ". Er hat seinen Sitz in Weisenbach. Der Fanfarenzug ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gernsbach eingtragen.
Zweck und Aufgabe
§ 2
1. Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell neutrale und unabhängige Organisation. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
2. Zweck und Aufgabe des Vereins ist, die historische altdeutsche Fanfarenmusik zu fördern und zu pflegen, sowie die Pflege der Kameradschaft und die Jugendförderung.
Mitgliedschaft
§ 3
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ( Beitrittserklärung ) ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Jedes Mitglied, ob aktiv oder passiv, einschließlich der im Verwaltungsrat ehrenamtlich tätigen Personen sind beitragspflichtig, ausgenommen Ehrenmitglieder, Kinder und Schüler bis 18 Jahre.
Dem Verwaltungsrat ist die Möglichkeit gegeben, nach Prüfung besonders gelagerter Fälle, Ausnahmen einzuräumen. Als Jahresbeitrag gilt der in einer Mitgliederversammlung oder außerordendlichen Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag.
§ 4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluß und der gleichzeitigen Abgabe der Uniform und Instrumente im einwandfreien Zustand. Jedes Mitglied haftet für seine Instrumente und Ausrüstungsgegenstände. Etwahige Schäden und Verluste sind vom Mitglied zu tragen. Beim Austritt erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedbeitrages.
§ 5
Jugendliche unter 16 Jahren können dem Fanfarenzug nur mit
Zustimmung des Erziehungsberechtigten beitreten.
Die Aufnahme von Gastmitgliedern und fördernden Mitgliedern
( welche die Bestrebungen ideell und finanziell unterstützen ) ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht ist zulässig. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
( welche die Bestrebungen ideell und finanziell unterstützen ) ohne Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht ist zulässig. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Vereinsvorstand und Verwaltung
§ 6
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des ehrenamtlich tätigen Vorstandes und der ihm zur Seite stehenden Verwaltung.
Die Bestellung der Vorstandschaft erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Sie wird im 2-jährigen versetzten Rhythmus gewählt. Die Gesamtverwaltung ist wie folgt aufgegliedert:
1. Vorstand - Schriftführer - Zeugwart - 2 Beisitzer
bzw.
2. Vorstand - Kassier - Jugendwart - 2 Beisitzer.
§ 7
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes tätig werden darf.
Mitgliederversammlung
§ 8
Die Gesamtverwaltung hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Besteht die Absicht des 1. und 2. Vorstandes vor dieser Zeit eine Mitgliederversammlung anzusetzen, dann ist es notwendig, daß die unterrichtete Gesamtverwaltung einstimmig die Einberufung der Mitgliederversammlung für zweckmäßig erachtet.
§ 9
Eine außerordendliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand einzuberufen, wenn
1. die Verwaltung mit zweidrittel Mehrheit die Abhaltung für
notwendig erachtet,
2. mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Begründung die Einberufung von der Verwaltung verlangt.
§ 10
Die Gesamtverwaltung bestimmt mit zweidrittel Stimmenmehrheit
Beginn und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Über alle
Sitzungen hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom 1. Vorstand zu unterschreiben ist.
§ 11
a) Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 6 Tage zuvor schriftlich oder durch Bekanntmachung einzuladen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der festgelegte Versammlungsfrist schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen.
§ 12
Die Mitglieder sind über alle musikalischen und finanziellen Vorgänge des vergangenen Jahres zu unterrichten.
§ 13
Sind durch die Mitgliederversammlung in der Besetzung der Verwaltung Veränderungen eingetreten, dann hat die Geschäftsübergabe innerhalb einer Woche zu erfolgen.
§ 14
Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit - der anwesenden Stimmberechtigten - gefaßt.
§ 15
Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 16
Der Fanfarenzug kann bei Hochzeiten ( Silber und Gold ) und 50, 60, 70, 75 Geburtstagen und alle 5 weiteren Jahren sowie bei besonderen Anlässen spielen.
§ 17
a) Im Falle der Auflösung des Fanfarenzuges sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr an die Beauftragten zu zahlen.
b) Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
dem Kindergarten Sankt Christopherus Weisenbach
zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
dem Kindergarten Sankt Christopherus Weisenbach
zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Zuwiderhandlung gegen die Satzungsbestimmungen, gegen Anordnung des Vorstandes sowie Beeinträchtigung für den Verein ziehen Strafen nach sich. Ebenfalls wird bestraft, wer mutwillig Vereinseigentum vernachlässigt, beschädigt oder an sich nimmt.
§ 19
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die hier aufgeführten Satzungen sind in der Mitgliederversammlung von 11.03.1995 einstimmig angenommen worden.
Weisenbach, 28. Juni 1995
Die hier aufgeführte Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung von 18.03.2000 einstimmig angenommen.
Weisenbach, 18. März 2000
g'nug jetzt.