Satzungsänderung 2025 - Fanfarenzug Weisenbach 1957 e.V.

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Die
Satzungsänderung 2025
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herausgegeben von:
Fanfarenzug Weisenbach 1957 e.V.
In den Höfen 7
76599 Weisenbach / Murgtal
info[at]fz-weisenbach.de

vertreten durch:
1. Vorstand Marcel Roll

Redaktion:
Schriftführer Marius Eisele

eingetragen bei:
Amtsgericht Mannheim, VR153


Ansprechpartner
Hinweise zur Satzungsänderung

Anlage „Satzungsänderung“ zur Einladung zur Generalversammlung am 29.03.2025, Tagesordnungspunkt 9

Liebe Mitglieder des Fanfarenzugs Weisenbach,
hier findet ihr eine Kurzbeschreibung der Satzungsanpassungen und eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzung, mit der neuen geänderten Satzung.

Die Änderungen umfassen u.a. diverse Formulierungswünsche des Finanzamtes zur Verdeutlichung des Vereinszwecks, sowie die Aufnahme von Regelungen zur Aufwandsentschädigung von Vorstandschaftsmitgliedern und weiteren Funktionsträgern, z.B. Zugführer. Außerdem erfolgen kleinere Anpassungen zur Vereinfachung der Vereinsführung sowie grammatikalische Richtigstellungen und Anpassungen an die neue Rechtschreibung.

Kurzübersicht der Anpassungen:
§1 Korrektur des Registergerichts, Aufnahme der Festlegung des Geschäftsjahreszeitraums
§2 Detaillierung zum Vereinszweck und dessen Verwirklichung (Formulierungswünsche des Finanzamts)
§3 Änderung zur Beitragspflicht von Ehrenmitgliedern
§6 Verdeutlichung der grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit der Vorstandschaft (Formulierungswunsch des Finanzamts)
§7 Erweiterung der Möglichkeit zur Alleinvertretung durch den 2. Vorstands auf Vorstandschaftsbeschluss
§10 Anpassung Unterschriftsregelung zum Protokoll der Generalversammlung
§13 Regelungen zum Übergangszeitraum bei Amtsübergabe sowie zum vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandschaftsmitgliedern
§15 Anpassung der Ernennung von Ehrenmitgliedern, neu: durch die Vorstandschaft
§17 Änderung des Begünstigten des Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung, neu: Bürgerstiftung Weisenbach
§18 Aufnahme einer Regelung zum Vereinsausschluss
§20 Neuaufnahme von Regelungen zur Aufwandsentschädigung und Vergütung für Mitglieder der Vereinsorgane und -gremien.
§21 Neuaufnahme der Regelung von Satzungsanpassungen aufgrund Beanstandung des Registergerichts oder Finanzamtes durch die Vorstandschaft
Grundsätzlich: Redaktionelle Änderungen zur Verdeutlichung und Vereinheitlichung der Namen der Vereinsorgane in §3, §6, §8, §9, §10, §13, §18.
G
rammatikalische Richtigstellungen und Anpassungen an die neue Rechtschreibung sowie Ergänzung von weiteren Überschriften.
Die Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung findet Ihr untenstehend.

Die geänderte neue Satzung wird bei der Generalversammlung 2025 am 29.03.2025, 19.30 Uhr, im Gasthaus Melissone/Grüner Baum, Weisenbach, besprochen und dort zu Beschluss gestellt. Wir bitten um zahlreiches Erscheinen.
Durch diese Veröffentlichung sowie die Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger erfolgt die Einladung zur Generalversammlung satzungskonform und fristgerecht mehr als 6 Tage vor Versammlung.

Bei Fragen zur Satzungsänderung könnt ihr Euch gerne an Marius Eisele wenden, entweder persönlich oder per Email an
schriftfuehrer[at]fz-weisenbach.de.

Hinweise zur Satzungsänderung

- Gegenüberstellung der neu zu beschließenden und der bisherigen Satzung -

Geänderte Satzung, zur Beschlussfassung bei GV am 29.03.2025
      

Name, Sitz, Geschäftsjahr
    
§ 1
 

Der Verein führt den   Namen "Fanfarenzug Weisenbach e. V. ". Er hat seinen Sitz in Weisenbach. Der Fanfarenzug ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist in   das Vereinsregister beim Registergericht Mannheim eingetragen. Geschäftsjahr ist   das Kalenderjahr.
        
Zweck und Aufgabe
    
§ 2
 

1.      Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell   neutrale und unabhängige Organisation. Sein Zweck ist nicht auf einen   wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
2.      Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung   und Pflege der historischen altdeutschen Fanfarenmusik, im Rahmen der   Förderung von Kunst und Kultur.
 
 Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch:
 
·      Auftritte   bei privaten, örtlichen, regionalen und überregionalen Veranstaltungen
 
·      Pflege   guter Beziehungen zu weiteren Fanfarenzügen zum gemeinsamen Bewahren der   Fanfarenmusik, ggf. auch mittels Verbandsmitgliedschaft
 
·         Beteiligung an kunst- und kulturfördernden   Aktivitäten der örtlichen Vereinsgemeinschaft
 
·         Förderung und Einbeziehung der Jugend durch   Möglichkeit zur musikalischen Ausbildung im Verein an Fanfare und Pauke sowie   Einbeziehung bei vereinlichen Aktivitäten aller Art.
 
    
Mitgliedschaft

§ 3
 

Der Antrag auf Erwerb   der Mitgliedschaft ( Beitrittserklärung ) ist schriftlich zu stellen. Über   ihn entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den ablehnenden   Beschluss der   Vorstandschaft kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung   beantragt werden.
 

Jedes Mitglied, ob   aktiv oder passiv, einschließlich der in der   Vorstandschaft ehrenamtlich tätigen Personen sind beitragspflichtig,   ausgenommen Ehrenmitglieder, Kinder und Schüler bis 18 Jahre.
 
Der   Vorstandschaft ist   die Möglichkeit gegeben, nach Prüfung besonders gelagerter Fälle, Ausnahmen   einzuräumen. Als Jahresbeitrag gilt der in einer Mitgliederversammlung oder   außerordentlichen Mitgliederversammlung   festgelegte Mitgliedsbeitrag.
 
          
§ 4

Die Mitgliedschaft   beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Die   Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluss  und der gleichzeitigen Abgabe der Uniform und Instrumente im einwandfreien   Zustand. Jedes Mitglied haftet für seine Instrumente und   Ausrüstungsgegenstände. Etwahige   Schäden und Verluste sind vom Mitglied zu tragen. Beim Austritt erfolgt keine   Rückerstattung des Mitgliedbeitrages.

        
§ 5
 
Jugendliche unter 16   Jahren können dem Fanfarenzug nur mit Zustimmung des   Erziehungsberechtigten beitreten.
 
Die Aufnahme von   Gastmitgliedern und fördernden Mitgliedern
 ( welche die Bestrebungen ideell und finanziell unterstützen ) ohne   Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht ist zulässig. Über die   Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
 

        

Vereinsvorstand und  Verwaltung
    
§ 6
 

Die Leitung des   Vereins liegt in den Händen der grundsätzlich ehrenamtlich   tätigen Vorstandschaft.
 

Die Bestellung der   Vorstandschaft erfolgt durch Beschluss der
 
Mitgliederversammlung.   Sie wird im 2-jährigen versetzten Rhythmus gewählt. Die Vorstandschaft ist wie folgt aufgegliedert:
 
1. Vorstand -   Schriftführer - Zeugwart - 2 Beisitzer
bzw.
2. Vorstand - Kassier   - Jugendwart - 2 Beisitzer.
 


§ 7
 

Gesetzliche Vertreter   des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind   alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1.   Vorstandes oder bei Beauftragung durch die   Vorstandschaft tätig werden darf.
    


Mitgliederversammlung
    

§ 8
Die Gesamtverwaltung   hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung   einzuberufen. Besteht die Absicht des 1. und 2. Vorstandes vor dieser Zeit   eine Mitgliederversammlung anzusetzen, dann ist es notwendig, dass die unterrichtete Vorstandschaft   einstimmig die Einberufung der Mitgliederversammlung für zweckmäßig   erachtet.
 
      
§ 9
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand einzuberufen,   wenn
1.      die Vorstandschaft mit   zweidrittel Mehrheit die Abhaltung für notwendig erachtet,
 
2.      mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Begründung   die Einberufung von der Vorstandschaft verlangt.
 
    
§ 10
 
Die Vorstandschaft bestimmt mit zweidrittel   Stimmenmehrheit Beginn und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen   hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer   und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben   ist.
 
    
§ 11

a)   Zu   der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens 6 Tage zuvor schriftlich   oder durch Bekanntmachung einzuladen.

b)   Anträge   zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor der festgelegte   Versammlungsfrist schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen.
 

     
§ 12

Die Mitglieder sind   über alle musikalischen und finanziellen Vorgänge des vergangenen Jahres zu   unterrichten.
  
        
§ 13
 

Sind durch die   Mitgliederversammlung in der Besetzung der Vorstandschaft   Veränderungen eingetreten, dann hat die Geschäftsübergabe innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
 

Scheidet   ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt,   bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung, den Vorstand   zu ergänzen.
 
      
§ 14

Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit   von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
Beschlüsse der   Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit - der   anwesenden Stimmberechtigten - gefasst.
 
    
Ehrungen
    

§ 15
 
Personen, die sich um   die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch   den Beschluss der Vorstandschaft   zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
      
§ 16
 
Der Fanfarenzug kann   bei Hochzeiten ( Silber und Gold ) und 50, 60, 70, 75 Geburtstagen und alle 5   weiteren Jahren sowie bei besonderen Anlässen spielen.
 
    

Auflösung   des Vereins
    

§ 17
 

a)     Im Falle der Auflösung des Fanfarenzuges sind die   Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr   an die Beauftragten zu zahlen.
 

b)     Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der   Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird bei   Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
 
 der Bürgerstiftung Weisenbach
 
 zugeführt, die es unmittelbar und   ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
 
 
        
Zuwiderhandlungen
    
§ 18
 

Zuwiderhandlung gegen   die Satzungsbestimmungen, gegen Anordnung der   Vorstandschaft sowie Beeinträchtigung für den Verein ziehen Strafen nach   sich. Ebenfalls wird bestraft, wer mutwillig Vereinseigentum vernachlässigt,   beschädigt oder an sich nimmt.
 
 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen   werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins   verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
    
        
Gemeinnützigkeitserklärung
     
§ 19
 
a)   Der   Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne   des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
 
b)   Er   ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   Zwecke.
 
c)    Mittel   des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die   Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
 

d)   Es   darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

        
Aufwandsentschädigung
    

§ 20
 
 Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich   ehrenamtlich tätig.
 
 Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden nach Prüfung durch den   Kassier ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und   Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege   und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu   machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und   steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
 
Darüberhinaus   kann die Vorstandschaft im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für   die Ausübung von Vereins- und Organämtern eine angemessene Vergütung und/oder   eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG   beschließen.
 

Satzungsänderung   von Rechtswegen

§ 21
 
Sollten   Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim   bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand   ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die   notwendige Änderung der Satzung zu beschließen.
    
        
    

Die hier aufgeführte Satzungänderung soll in   der Mitgliederversammlung von 29.03.2025 beschlossen werden.
Weisenbach 10.03.2025

Bisherige Satzung
           


Name
           
§ 1
 

Der Verein führt den   Namen "Fanfarenzug Weisenbach e. V. ". Er hat seinen Sitz in Weisenbach. Der Fanfarenzug ist ein rechtsfähiger Verein. Er ist in   das Vereinsregister beim Amtsgericht Gernsbach eingtragen.
  

Zweck und Aufgabe
           
§ 2
 

1.      Der Verein ist eine parteipolitisch und konfessionell   neutrale und unabhängige Organisation. Sein Zweck ist nicht auf einen   wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
2.      Zweck und Aufgabe des Vereins ist, die historische   altdeutsche Fanfarenmusik zu fördern und zu pflegen, sowie die Pflege der   Kameradschaft und die Jugendförderung.
 
           
















Mitgliedschaft
           
§ 3
 

Der Antrag auf Erwerb   der Mitgliedschaft ( Beitrittserklärung ) ist schriftlich zu stellen. Über   ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorstandes   kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
 

Jedes Mitglied, ob   aktiv oder passiv, einschließlich der im Verwaltungsrat ehrenamtlich tätigen   Personen sind beitragspflichtig, ausgenommen Ehrenmitglieder, Kinder und   Schüler bis 18 Jahre.
 
Dem Verwaltungsrat   ist die Möglichkeit gegeben, nach Prüfung besonders gelagerter Fälle,   Ausnahmen einzuräumen. Als Jahresbeitrag gilt der in einer Mitgliederversammlung oder außerordendlichen Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag.
           

§ 4
 
Die Mitgliedschaft   beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Die   Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder Ausschluß und der gleichzeitigen   Abgabe der Uniform und Instrumente im einwandfreien Zustand. Jedes Mitglied   haftet für seine Instrumente und Ausrüstungsgegenstände. Etwahige Schäden und   Verluste sind vom Mitglied zu tragen. Beim Austritt erfolgt keine   Rückerstattung des Mitgliedbeitrages.
 
           
§ 5
 
Jugendliche unter 16   Jahren können dem Fanfarenzug nur mit
Zustimmung des   Erziehungsberechtigten beitreten.
 

Die Aufnahme von   Gastmitgliedern und fördernden Mitgliedern
 ( welche die Bestrebungen ideell und finanziell unterstützen ) ohne   Stimmrecht und ohne aktives und passives Wahlrecht ist zulässig. Über die   Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
 
      
    
Vereinsvorstand und   Verwaltung
           
§ 6
 

Die Leitung des   Vereins liegt in den Händen des ehrenamtlich tätigen Vorstandes und der ihm zur   Seite stehenden Verwaltung.
 

Die Bestellung der   Vorstandschaft erfolgt durch Beschluß der
 
Mitgliederversammlung.   Sie wird im 2-jährigen versetzten Rhythmus gewählt. Die Gesamtverwaltung ist   wie folgt aufgegliedert:
 
1. Vorstand -   Schriftführer - Zeugwart - 2 Beisitzer
bzw.
2. Vorstand - Kassier   - Jugendwart - 2 Beisitzer.
 


§ 7
 

Gesetzliche Vertreter   des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand. Beide sind   alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2.   Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes tätig werden darf.
 
           


Mitgliederversammlung
           
§ 8
Die Gesamtverwaltung   hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung   einzuberufen. Besteht die Absicht des 1. und 2. Vorstandes vor dieser Zeit   eine Mitgliederversammlung anzusetzen, dann ist es notwendig, daß die   unterrichtete Gesamtverwaltung einstimmig die Einberufung der   Mitgliederversammlung für zweckmäßig erachtet.
 
           
§ 9
Eine außerordendliche   Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand einzuberufen, wenn

1.      die Verwaltung mit zweidrittel Mehrheit die Abhaltung für
notwendig   erachtet,
 
2.      mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich mit Begründung   die Einberufung von der Verwaltung verlangt.
 
           
§ 10
 
Die Gesamtverwaltung   bestimmt mit zweidrittel Stimmenmehrheit
Beginn und   Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Über alle
Sitzungen hat der Schriftführer   ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und vom 1. Vorstand zu   unterschreiben ist.
 
           
§ 11
 
a)     Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder   mindestens 6 Tage zuvor schriftlich oder durch Bekanntmachung einzuladen.
 
b)     Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei   Tage vor der festgelegte Versammlungsfrist schriftlich beim 1. Vorstand   einzureichen.
 
           
§ 12

Die Mitglieder sind   über alle musikalischen und finanziellen Vorgänge des vergangenen Jahres zu   unterrichten.
 
           
§ 13
 

Sind durch die   Mitgliederversammlung in der Besetzung der Verwaltung Veränderungen   eingetreten, dann hat die Geschäftsübergabe innerhalb einer Woche zu   erfolgen.
 
 




        
§ 14

Die   Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von   dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.
Beschlüsse der   Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit - der   anwesenden Stimmberechtigten - gefaßt.
 
           
           


§ 15
 
Personen, die sich um   die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch   den Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
 
           
§ 16
 
Der Fanfarenzug kann   bei Hochzeiten ( Silber und Gold ) und 50, 60, 70, 75 Geburtstagen und alle 5   weiteren Jahren sowie bei besonderen Anlässen spielen.
 
           
           



§ 17
 

a)     Im Falle der Auflösung des Fanfarenzuges sind die Mitglieder   verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr an die   Beauftragten zu zahlen.
 

b)     Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten   zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird bei Auflösung des   Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
 
 dem Kindergarten Sankt Christopherus Weisenbach
 
 zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu   verwenden hat.
 
           
           



§ 18
 

Zuwiderhandlung gegen   die Satzungsbestimmungen, gegen Anordnung des Vorstandes sowie   Beeinträchtigung für den Verein ziehen Strafen nach sich. Ebenfalls wird   bestraft, wer mutwillig Vereinseigentum vernachlässigt, beschädigt oder an   sich nimmt.
 
           
           





§ 19
 
a)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar   gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke   " der Abgabenordnung.
 
b)     Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche   Zwecke.
 
c)      Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln   des Vereines.
 

d)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des   Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt   werden.
 
           
           
 
 
 
           
           
           
 


























        
Die hier aufgeführten   Satzungen sind in der Mitgliederversammlung von 11.03.1995 einstimmig   angenommen worden.
Weisenbach, 28. Juni 1995
 

Die hier aufgeführte   Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung von 18.03.2000 einstimmig angenommen.
Weisenbach, 18. März 2000

g'nug jetzt.
Funfarenmusik macht Spaß
Komm doch in der Musikprobe vorbei, montags, 19.30 Uhr, Fanfarenzugraum in der Festhalle Weisenbach, Erlenstraße.
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